liebe Forumsmitglieder, vor ein paar Monaten traf ich mich in Medellin mit einem Schweizer (ebenfalls Forumsmitglied. ich nenne bewusst seinen Namen nicht, dass kann er selber tun wenn er will). nach Austausch von diversem andern haben wir eben auch dieses Thema besprochen. was mich danach sehr ängstlich stimmte.er beharrte darauf, dass ich nach Schweizer Normen in Kolumbien angemeldet sein muss. ich, der die letzten 50 Jahre nie mit einem Gesetz in Konflikt gekommen bin, mache hier womöglich einen grossen Fehler und mache mich allenfalls strafbar? das darf auf keinen Fall sein, also werde ich mich 2018 auf genannte Vorschriften anpassen und entsprechend handeln müssen.
letzten Endes, aber eben auch mit meinem pers. Hintergrund (Wohneigentum in beiden Ländern), sowie zweimaliger CH Aufenthalt pro Jahr, KANN ICH GEMÄSS SCHWEIZER GESETZ DA ANGEMELDET SEIN WO ICH WILL. die dazu schriftliche Erklärung meiner Wohngemeinde ist noch ausstehend.
AUSLAND – RUHESITZ = WO MUSS ICH ANGEMELDET SEIN
- 1. für das Forum angepasstes Antwortschreiben vom Eidgenössischem Departement für Auswärtige Angelegenheiten EDA
Sehr geehrter Herr Hans Muster
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Massgebend für die Meldepflichten in der Schweiz sind die kantonalen Gesetzgebungen und Bestimmungen, das heisst das kantonale Aufenthaltsrecht am Wohn- resp. Aufenthaltsort (in Ihrem Fall Hintertutlingen).Ausschlaggebend bei der Beurteilung der zuständigen Behörden ist in der Regel die Frage, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen* ins Ausland verlegt wird oder nicht.
Aufgrund dieser kantonalen Regelung der Meldepflichten gibt es in der Schweiz keine einheitliche Auskunftsstelle. Es ist uns deshalb auch nicht möglich, Ihnen eine rechtlich gültige und verbindliche Antwort zum Thema Meldepflicht in der Schweiz zu geben, da das EDA lediglich für die Anmeldung im Ausland auf den schweizerischen Vertretungen zuständig ist. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der für Sie zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden, um Ihre individuelle Situation abzuklären.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Angaben weiterhelfen und grüssen Sie herzlich
Sophie Dettwiler
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Konsularische Direktion KD
Auswanderung Schweiz
*ich habe selbst unterstrichen = der Mittelpunkt des Lebensinteressens
was ist dieser genau?
- für die meisten Eltern sollten dies ihre Kinder sein.
- für einen Geschäftsinhaber möglicherweise sein Geschäft
- in meinem Fall meint die Wohngemeinde, dass sie mir diesbezüglich freie Wahl lassen was ich als Mittelpunkt verstehen will. (pers. Hintergrund, den ich hier bestimmt nicht Kund tun will)
- 2. mündliche Antwort meiner Wohngemeinde Hintertutlingen
(eine genaue Begründung von meiner Wohngemeinde kann ich Anfang Mai erwarten).es gibt kein wirkliches Gesetz in der CH welches bestimmt wo ich angemeldet sein muss. die Gesetzgebung ist von Kanton zu Kanton, ja sogar Gemeinde zu Gemeinde verschieden.
(dann kam eine Anfrage der Frau am Schalter, ob sie meinen Fall in Ausbildungszentrum in dem sie als Lehrerin unterrichtet mit ihren Schülern durchdiskutieren dürfe. es sei ein idealer Grundstoff der gut in ihren Unterricht passe. eben wegen dem Fehlen eines genauen Gesetzes).
Grundsätzlich läge es an ihr meine Anfrage zu behandeln. aber da meine Angaben sehr klar sind = 4 Mt. Kolumbien, 2 Mt. CH, dann wieder 4 Mt. Kolumbien und 2 Mt. CH, läge der Fall klar. da ich in kurzen und regelmässigen Abständen in die CH zurück komme, darf da angemeldet sein wo ich will.
eine schriftliche Beurteilung müsse sie aber mit ihrem Vorgesetzten besprechen, sowie würde sie meinen Fall sehr gerne im Ausbildungszentrum behandeln, ehe sie mir eine Antwort schicke.
meine spezielle pers. Angabe die ich hier nicht schreibe unterstreicht aber genau die Vernünftigkeit, dass ich hier angemeldet bleiben will.
mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der CH und Kolumbien mache ich mich hierbei auch nicht strafbar, da jeweiliger Besitz im jeweiligen Land versteuert ist. einzig müsse ich meine Steuerangaben aus der CH in Kolumbien ausweisen. auch woher ich meine Rente beziehe.
Generell wer maximal 1 Mt./Jahr in die CH reist, muss in Kolumbien angemeldet sein. der Grenzwert wie dies von den meisten Gemeinden gehandhabt wird, liegt bei ca. 90 Kalendertage /Jahr. wer länger als diese 90 Tage in die CH reist, kann angemeldet sein wo er will. was darunter liegt, wünschen die Gemeinden, dass sich jene Person in entsprechend anderem Land anmeldet.
-3. fuer das Forum angepasste Fragestellung bezüglich Ausland Ruhesitz und wo ich angemeldet sein muss / will
Anfragestellung an das EDA, wie auch an die Wohngemeinde lautete wie folgt:
jetzt zu meiner Hauptfrage = wo muss ich angemeldet sein und wie lautet das genaue Gesetz?Hans Muster
Sackgasse 4
0000 Hintertutlingen
AUSLAND – RUHESITZ = WO MUSS ICH ANGEMELDET SEIN
sehr geehrtes EDA,
ich habe mich mehrfach durch die Gesetzgebung gewühlt. am Ende habe ich viele interessante Punkte gefunden, die mich beiläufig interessierten, aber bei meinem Hauptanliegen habe ich keinerlei wirkliche Reglement oder Vorschriften gefunden.
darum versuche ich zuerst meine momentane Lebenssituation zu beschreiben und danach die genaue Gesetzliche Grundlage dazu von der EDA ausfindig machen. da diesbezüglich in meinem Bekanntenkreis bis hin zur Wohngemeinde komplett unterschiedliche Auffassungen vorhanden sind, aber letztlich mir niemand eine gesetzliche Grundlage dazu geben kann. Und ich auch in den sonstigen gesetzlichen Grundlagen bis jetzt nichts gefunden habe.
zu meiner Person = ich bin 63. bis zur offiziellen Pensionierung fehlen noch 2 Jahre. Aus gesundheitlichen Gründen habe ich aber bereits Ende 2016 meine berufliche Tätigkeit beendet. ich bin geschieden und habe keine Kinder.
in der CH besitze ich eine 1 Zi. WG, die ich ausschliesslich zum Eigenbedarf nutze, für jene Zeiten die ich die Schweiz besuche (wie gerade jetzt). im Mittel 2 Mal jährlich zu jeweils 2 Monaten. dieses Jahr vorsorglich mind. 180 Kalendertage (in 2 Etappen).
bis Ende 2016 habe ich auf meinem gelernten Beruf gearbeitet. mit jeweils Aufenthalten in der CH von 6 Monaten, die übrigen 6 Monate im Jahr habe ich in meiner Wahlheimat Kolumbien verbracht. (seit 2007 jeweils 6 und 6 Monate).
in Kolumbien arbeite ich NICHT und habe dort bis jetzt noch nie gearbeitet.
in Kolumbien besitze ich seit 2012 ein Wohneigentum. (eine 1 Zi. WG in Medellin).
wegen einem neuen Gesetz bin ich seit 2015 in Kolumbien registriert. (wer in Kolumbien Wohneigentum besitzt, muss dort mittels Visum registriert sein). zuvor war ich die gesetzlich zulässige Zeit als Tourist in Kolumbien (knapp über 180 Kalendertage / Jahr) und die Restzeit in der CH.
meine Wohngemeinde Hintertutlingen versicherte mir 2016, dass ich in der CH angemeldet sein kann, wenn ich die CH mindestens 1 Mal jährlich besuche. (sprich nie länger als 364 Tage im Ausland verbringe).
ich schreibe auf einer Webseite Infos zu Kolumbien und auf dieser Webseite meint ein anderer Schweizer den ich mal traf, dass man da angemeldet sein muss, wo man mindestens 185 Tage im Jahr verbringt.
wieder ein anderer CH Freund sagte dann auf dieses Gesetz angesprochen = wenn du dich in der CH abmeldest, dann musst du zwangsläufig deine Krankenkasse auflösen und darfst (auch wenn du Schweizer bist) nur noch maximal 90 Kalendertage im Jahr die CH besuchen. sowie musst du dann für deine Heimatreisen jeweils eine Krankenversicherung abschliessen. wirst Probleme haben mit einem Natel-Vertrag, da du in der CH keinen festen Wohnsitz mehr hast und ev. könntest du auch Probleme mit der Bank bekommen.
erfüllst du die Angaben welche dir deine Wohngemeinde vorschreibt, dann ist es für dich Ermessenssache wo du angemeldet sein willst.
ins gleiche Horn bläst ein anderer Schweizer aus der Stadt Zürich und mit einem ähnlichen Hintergrund wie ich, dass ausschliesslich seine Wohngemeinde dazu verantwortlich ist. (er war ein guter Bekannter von unserem ehemaligen Mitglied Renato). er wohnt ebenfalls in Medellin. einziger Unterschied zu ihm, er hat in Medellin eine Wohnung gemietet (ganzjährlich).
andere Länder, andere Gesetze. einer meiner Mieter ist Engländer und diese wiederum können pro Jahr nur 30 Tage in ihre Heimat verreisen, ohne dass sie dazu eine Bewilligung einholen müssen.
Gesetzliche Grundlagen =
am ehesten passen dazu diese Gesetze, aber sie definieren meine Situation nicht.
Schweizerisches Bundesgesetz
SR 195.1. Bundesgesetz studiere, dann heisst es unter
1.Titel –Art. 2. Zweck Absatz A) sowie Art. 3 Begriffe Absatz A)
https://www.admin.ch/opc/de/classified- ... index.html
die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie seine Dienstleistungen für diese Personen und Institutionen einheitlich und kohärent regeln. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind.
dadurch dass ich in der CH eine 1 Zi.WG habe und die niemand anders Nutzt (ausser ich selber) habe ich ja einen festen Wohnsitz. mein Geschäft ist auf meinen Namen inkl. Wohnadresse gemeldet, wodurch ich empfinde in der CH angemeldet sein sollte. ausserdem vereinfacht mir diese WG alle in der CH noch laufenden Verträge wie Krankenkasse und Mobiltelefon usw. auch in Bezug dass ich ev. eines Tages meinen Wohnsitz von Kolumbien zurück in die CH verlegen muss.
spezifisch gesehen, gerade weil ich in beiden Ländern Wohneigentum besitze gehe ich davon aus, dass ich theoretisch da angemeldet sein kann wo ich will, wenn ich die Bedingungen meiner Wohn- und in meinem Fall zugleich Heimatgemeinde erfülle. (in Hintertutlingen besitze ich ausserdem auch noch 1,1 Ha. Kulturland und Wald welches von 2 Landwirten bewirtschaftet wird.