Kolumbien und Kindergeld
Verfasst: Do 7. Mai 2015, 07:27
Hier einige Bemerkungen zum Thema Kindergeld im außereuropäischen Ausland (am Beispiel Kolumbien), weil das Thema in der Praxis immer wieder auftaucht.
Grundsätzlich erlischt mit der Auswanderung aus Deutschland der Anspruch auf (deutsches) Kindergeld.
Vor der Ausreise muss der Anspruchsberechtigte in die Initiative gehen und sich bei der zuständigen Familienkasse abmelden.
Eine Abmeldung bei der Meldebehörde ist nicht ausreichend.
Wer im Ausland lebt und wissentlich weiterhin Kindergeld bezieht, erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.
Fällt dies der Familienkasse irgendwann auf (zum Beispiel durch einen Datenabgleich mit der Meldebehörde), leitet die Straf- und Bußgeldkasse der Familienkasse ein Steuerstrafverfahren ein.
Ist der zu Unrecht bezogene Betrag nicht ganz unerheblich, kann dieses Strafverfahren mit einem Strafbefehl des zuständigen Strafrichters am Amtsgericht enden. Beträgt die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze (was bei langjährigem unrechtmäßigem Bezug von Kindergeld möglich ist), erscheint die Vorstrafe im Führungszeugnis.
Das Strafverfahren kann durch eine rechtzeitige Meldung bei der Familienkasse verhindert werden (so genannte strafbefreiende Selbstanzeige). In Sachen Selbstanzeige sollte man sehr vorsichtig sein, da eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfaltet.
In jedem Fall muss als Folge der Selbstanzeige der zu Unrecht bezogene Betrag (seit Auswanderung) an die Familienkasse zurückgezahlt werden. Die Familienkasse kann zuzüglich Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p.a. festsetzen.
Es gibt enge Ausnahmefälle, in denen der Bezug von Kindergeld im außereuropäischen Ausland legal ist (das heißt, wenn sowohl Anspruchsberechtigter als auch Kinder in Kolumbien leben): Auslandsdeutsche, die zu einer deutschen Behörde in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse beziehen (zum Beispiel entsandte Lehrer, Botschaftspersonal etc.), darüber hinaus unter bestimmten Umständen Entwicklungshelfer und Missionare.
Grundsätzlich erlischt mit der Auswanderung aus Deutschland der Anspruch auf (deutsches) Kindergeld.
Vor der Ausreise muss der Anspruchsberechtigte in die Initiative gehen und sich bei der zuständigen Familienkasse abmelden.
Eine Abmeldung bei der Meldebehörde ist nicht ausreichend.
Wer im Ausland lebt und wissentlich weiterhin Kindergeld bezieht, erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.
Fällt dies der Familienkasse irgendwann auf (zum Beispiel durch einen Datenabgleich mit der Meldebehörde), leitet die Straf- und Bußgeldkasse der Familienkasse ein Steuerstrafverfahren ein.
Ist der zu Unrecht bezogene Betrag nicht ganz unerheblich, kann dieses Strafverfahren mit einem Strafbefehl des zuständigen Strafrichters am Amtsgericht enden. Beträgt die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze (was bei langjährigem unrechtmäßigem Bezug von Kindergeld möglich ist), erscheint die Vorstrafe im Führungszeugnis.
Das Strafverfahren kann durch eine rechtzeitige Meldung bei der Familienkasse verhindert werden (so genannte strafbefreiende Selbstanzeige). In Sachen Selbstanzeige sollte man sehr vorsichtig sein, da eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfaltet.
In jedem Fall muss als Folge der Selbstanzeige der zu Unrecht bezogene Betrag (seit Auswanderung) an die Familienkasse zurückgezahlt werden. Die Familienkasse kann zuzüglich Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p.a. festsetzen.
Es gibt enge Ausnahmefälle, in denen der Bezug von Kindergeld im außereuropäischen Ausland legal ist (das heißt, wenn sowohl Anspruchsberechtigter als auch Kinder in Kolumbien leben): Auslandsdeutsche, die zu einer deutschen Behörde in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse beziehen (zum Beispiel entsandte Lehrer, Botschaftspersonal etc.), darüber hinaus unter bestimmten Umständen Entwicklungshelfer und Missionare.