Deutsches Namensrecht ...
Verfasst: Mo 10. Aug 2009, 14:08
Deutsches Namensrecht bei binationaler Eheschließung in Kolumbien
Das zuständige deutsche Standesamt wird die Eintragung des bei einer Eheschließung in Kolumbien gewählten Familiennamens nur dann vornehmen, wenn das kolumbianische Recht dem nicht entgegensteht.
Das kolumbianische Personenstandsrecht kennt grundsätzlich keine Namensänderung durch Eheschließung. Jeder Ehegatte behält auch nach der Heirat seinen Geburtsnamen bei. Der Familienname der Ehefrau (ggf. deutsche Staatsangehörige) ändert sich folglich durch die Eheschließung nicht. Sie erhält weder den Familiennamen des Mannes, noch fügt sie diesen ihrem eigenen Namen unter Voranstellung von "de" hinzu.
Gemäß Dekret Nr 1260 von 1970 i.d.F des Dekrets Nr. 999 vom 23.05.1988 kann die Ehefrau jedoch einmalig durch eine notarielle Urkunde den ersten Familiennamen ihres Mannes unter Voranstellung von "de" hinzufügen oder, falls sie ihn angenommen oder gesetzlich zu führen hatte, ablegen. Die Urkunde muss in die Standesregister durch Anlegung eines neuen Blattes eingetragen werden.
Durch eine notarielle kolumbianische Urkunde könnte die Ehefrau den ersten Nachnamen ihres Ehemannes mit "de" hinzufügen. Das kolumbianische Konsulat in Deutschland hat hierbei auch die Funktionen eines kolumbianischen Notars.
Die durch diese öffentliche Urkunde erfolgte Namensänderung müsste in das Geburtsregister eingetragen werden. Erst wenn diese öffentlich-rechtliche Namensänderung dem zuständigen deutschen Standesamt nachgewiesen werden kann, wird es die beantragte Namensführung bescheinigen.
Gemäß Artikel 2 der Resolution Nr 2164 vom 18. August 1989 des kolumbianischen Landesstandesamtes (der "Superintendencia de Notariado y Registro") muss die Ehefrau, um die Anfügung des Nachnamens des Ehemannes mit "de" aus dem Personalausweis zu entfernen, ihrem Antrag bei der "Registraduría" ihre ergänzte notarielle Geburtsurkunde beifügen, damit die ihr nach dem Gesetz zustehenden Nachnamen festgestellt werden können.
Quelle: Deutsche BotschaftDas kolumbianische Personenstandsrecht kennt grundsätzlich keine Namensänderung durch Eheschließung. Jeder Ehegatte behält auch nach der Heirat seinen Geburtsnamen bei. Der Familienname der Ehefrau (ggf. deutsche Staatsangehörige) ändert sich folglich durch die Eheschließung nicht. Sie erhält weder den Familiennamen des Mannes, noch fügt sie diesen ihrem eigenen Namen unter Voranstellung von "de" hinzu.
Gemäß Dekret Nr 1260 von 1970 i.d.F des Dekrets Nr. 999 vom 23.05.1988 kann die Ehefrau jedoch einmalig durch eine notarielle Urkunde den ersten Familiennamen ihres Mannes unter Voranstellung von "de" hinzufügen oder, falls sie ihn angenommen oder gesetzlich zu führen hatte, ablegen. Die Urkunde muss in die Standesregister durch Anlegung eines neuen Blattes eingetragen werden.
Durch eine notarielle kolumbianische Urkunde könnte die Ehefrau den ersten Nachnamen ihres Ehemannes mit "de" hinzufügen. Das kolumbianische Konsulat in Deutschland hat hierbei auch die Funktionen eines kolumbianischen Notars.
Die durch diese öffentliche Urkunde erfolgte Namensänderung müsste in das Geburtsregister eingetragen werden. Erst wenn diese öffentlich-rechtliche Namensänderung dem zuständigen deutschen Standesamt nachgewiesen werden kann, wird es die beantragte Namensführung bescheinigen.
Gemäß Artikel 2 der Resolution Nr 2164 vom 18. August 1989 des kolumbianischen Landesstandesamtes (der "Superintendencia de Notariado y Registro") muss die Ehefrau, um die Anfügung des Nachnamens des Ehemannes mit "de" aus dem Personalausweis zu entfernen, ihrem Antrag bei der "Registraduría" ihre ergänzte notarielle Geburtsurkunde beifügen, damit die ihr nach dem Gesetz zustehenden Nachnamen festgestellt werden können.